Versetzung am Ende der Klassenstufen 5 – 9

versetzt, wenn

  • in keinem Fach eine Note unter 4 (unter 04)
  • Note 5 (01, 02, 03) in einem schriftlichen und einem schriftlichen Fach wird mit Note 3 (07, 08, 09) in drei Fächern (1 davon schriftliches Fach!) ausgeglichen
  • Note 6 (00) in höchstens 1 wissenschaftlichen Fach wird mit Note 2 (10, 11, 12) in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach ausgeglichen.

nicht versetzt, wenn

  • in 2 oder mehr schriftlichen Fächern eine 5 (01, 02, 03) oder 6 (00)
  • in 3 oder mehr Fächern eine 5 (01, 02, 03) oder 6 (00)
  • in 2 wissenschaftlichen Fächern 5 (01, 02, 03) und 6 (00)

Nichtversetzung möglich, wenn

  • in einem schriftlichen Fach 5 (01, 02, 03) und in der Mehrzahl der übrigen Fächer 4- (04)
  • in 2 nichtwissenschaftlichen Fächern 5 (01, 02, 03) und in der Mehrzahl der übrigen Fächer 4- (04)

Nichtwissenschaftliche Fächer sind Musik, Bildende Kunst und Sport.

Versetzung nach Klassenstufe 10 (Einführungsphase)
versetzt und zugelassen, wenn

  • alle Pflichtfächer besser als 04
  • höchstens ein nichtschriftliches Pflichtfach 01 – 03
  • 1 schriftliches Pflichtfach mit 01 – 03 ODER 2 nichtschriftliche Pflichtfächer mit 01 – 03 werden mit Durchschnitt > 04 ausgeglichen
  • 1 schriftliches Pflichtfach mit 01 – 03 UND 1 nichtschriftliches Pflichtfach mit 01 – 03 werden mit Durchschnitt > 04 (also mindestens 05) UND Punktzahl > 06 (also mindestens 07) in mindestens einem schriftlichen Pflichtfach ausgeglichen

00 zählt als 2x mangelhaft (01 – 03)

Zulassungbedingungen in der Hauptphase (11 – 12)

zur Abiturprüfung zugelassen, wenn

  • jedes der 5 Prüfungsfächer in 10, 11 und 12 durchgehend belegt war
  • keines davon in 11 und 12 eine 00 ist

im Kursbereich:

  • keiner der einzubringenden 40 Kurse mit 00 abgeschlossen ist
  • maximal 8 Kurse unter 05 sind
  • von 12 Kursnoten in den Kernfächern (De, Ma, FS) mindestens 5 besser als 04 sind
  • Punktsumme aller 40 Kurse mindestens 200 beträgt

im Abiturbereich:

  • mindestens 3 der Prüfungsfächer besser als 04 (darunter mindestens 1 LK)
  • ein Kernfach mindestens mit 05 geprüft
  • Punktsummen aller Prüfungen mindestens 25

weitere Bedingungen:

  • Nachweis 2.Fremdsprache
  • Verweildauer höchstens 4 Jahre

Quelle: §§35,34,51 GOS-VO vom 02.07.2007