Versetzung am Ende der Klassenstufen 5 – 9
versetzt, wenn
- in keinem Fach eine Note unter 4 (unter 04)
- Note 5 (01, 02, 03) in einem schriftlichen und einem schriftlichen Fach wird mit Note 3 (07, 08, 09) in drei Fächern (1 davon schriftliches Fach!) ausgeglichen
- Note 6 (00) in höchstens 1 wissenschaftlichen Fach wird mit Note 2 (10, 11, 12) in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach ausgeglichen.
nicht versetzt, wenn
- in 2 oder mehr schriftlichen Fächern eine 5 (01, 02, 03) oder 6 (00)
- in 3 oder mehr Fächern eine 5 (01, 02, 03) oder 6 (00)
- in 2 wissenschaftlichen Fächern 5 (01, 02, 03) und 6 (00)
Nichtversetzung möglich, wenn
- in einem schriftlichen Fach 5 (01, 02, 03) und in der Mehrzahl der übrigen Fächer 4- (04)
- in 2 nichtwissenschaftlichen Fächern 5 (01, 02, 03) und in der Mehrzahl der übrigen Fächer 4- (04)
Nichtwissenschaftliche Fächer sind Musik, Bildende Kunst und Sport. |
Zulassungbedingungen in der Hauptphase (11 – 12)
zur Abiturprüfung zugelassen, wenn
- jedes der 5 Prüfungsfächer in 10, 11 und 12 durchgehend belegt war
- keines davon in 11 und 12 eine 00 ist
im Kursbereich:
- keiner der einzubringenden 40 Kurse mit 00 abgeschlossen ist
- maximal 8 Kurse unter 05 sind
- von 12 Kursnoten in den Kernfächern (De, Ma, FS) mindestens 5 besser als 04 sind
- Punktsumme aller 40 Kurse mindestens 200 beträgt
im Abiturbereich:
- mindestens 3 der Prüfungsfächer besser als 04 (darunter mindestens 1 LK)
- ein Kernfach mindestens mit 05 geprüft
- Punktsummen aller Prüfungen mindestens 25
weitere Bedingungen:
- Nachweis 2.Fremdsprache
- Verweildauer höchstens 4 Jahre
Quelle: §§35,34,51 GOS-VO vom 02.07.2007 |